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AGB Verbraucher

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der EUROFIT Informationstechnologie GmbH
für Lieferungen und Leistungen in der Informationstechnologie an Verbraucher
Stand 09/2011

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) sind auf alle Lieferungen und Leistungen der EUROFIT Informationstechnologie GmbH (kurz Eurofit) in der Informations­technologie (kurz IT) an Verbraucher im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetzes – KSchG anzuwenden. Solche Lieferungen und Leistungen werden im Rahmen dieser AGB zusammengefasst auch als Leistungen bezeichnet. „Kunde“ im Sinne dieser Bedingungen ist der Anfrager, Empfänger oder Käufer von Waren oder der Auftraggeber sonstiger Leistungen von Eurofit. Steht Eurofit mit dem Kunden in längerer Geschäftsverbindung oder erteilt der Kunde Folgeaufträge, so gelten die AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht hingewiesen wird.

1.2 Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Erklärungen mit Bindungswillen von Eurofit oder Regelungen, die sich in einem verbindlichen Angebot oder der Auftrags­bestätigung von Eurofit oder in gesondert ausgehandelten Verträgen befinden, gehen den AGB vor.

1.3 Mitteilungen von Eurofit – auch auf Anfragen des Kunden – sowie auch Angebote, sofern nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, sind freibleibend und erfolgen ohne Gewähr, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine, technische Auskünfte, Spezifikationen oder Lösungsvorschläge mitgeteilt werden. Der Vertragsabschluss kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einer sonstigen auf den Vertragsabschluss gerichteten verbindlichen Erklärung von Eurofit oder mit der Durchführung der Leistung zustande, falls eine solche schriftliche Auftragsbestätigung unterbleibt. Bestellungen, Auftrags- oder Lieferbestätigungen, sonstige Erklärungen etc. des Kunden entfalten keine Wirkung, auch wenn Eurofit ihnen nicht widerspricht.

1.4 Weicht die Auftragsbestätigung von Eurofit von der Bestellung des Kunden ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht innerhalb von 7 Werktagen nach ihrem Empfang, spätestens aber bei Erbringung der Leistung widerspricht, sofern Eurofit ihn auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweist und ihm zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist einräumt.

2. Gegenstand und Umfang des erteilten Auftrags

2.1 Gegenstand und Umfang der von Eurofit beim konkreten Auftrag zu erbringenden Leistungen werden in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder in sonstigen verbindlichen Erklärungen von Eurofit über Leistungsumfang und -inhalt abschließend festgelegt. Für Wartungs- und Supportleistungen gilt zusätzlich Punkt 4.

2.2 In Katalogen, Prospekten, Produktdatenblättern, Handbüchern, Zeichnungen, Abbil­dungen, sonstige Darstellungen, Anzeigen, Werbeaussendungen, Newslettern, im Internet (Homepage, soziale Netzwerke etc.) oder anderen Informations- oder Werbematerialien enthaltene Angaben über vertragsgegenständliche Produkte und Leistungen, gleichgültig ob diese von Eurofit selbst, dem Hersteller oder von Dritten stammen, gelten nur dann als vereinbart, wenn sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen verbindlichen Erklärung von Eurofit gegenüber dem Kunden zum Vertragsinhalt erklärt werden. Legt der Kunde solche Informations- oder Werbematerialien seiner Entscheidung zu Grunde, hat er dies gegenüber Eurofit offen zulegen, damit sie z0u ihrer Richtigkeit Stellung nehmen kann.

2.3 In denjenigen Fällen, in welchen Eurofit für den Kunden lediglich Verträge über die Anschaffung von Hardware mit Drittfirmen vermittelt, bestehen die vertraglichen Beziehungen ausschließlich zwischen dem Kunden und diesem Dritten. Eurofit trifft diesbezüglich keine Verantwortung.

3. Softwarelieferungen und -lizenzen

3.1 Vertreibt Eurofit von Dritten erstellte Software, so gilt hinsichtlich der Eigenschaften und Funktionen der Software Punkt 2.1 und 2.2, hinsichtlich einer allfälligen Vermittlung von Softwareverträgen Punkt 2.3 sinngemäß. Die dem Kunden mit dem Erwerb der Software eingeräumten Rechte ergeben sich aus den vom Dritten vorgegebenen Lizenzbedingungen. Selbst wenn Eurofit auch mit der Installation einer von Dritten erstellten Software beauftragt ist, bleibt es in der alleinigen Verantwortung des Kunden, für den Erwerb ausreichender Lizenzen zu sorgen.

3.2 Der Leistungsumfang und -inhalt einer von Eurofit für den Kunden speziell erstellten Software wird in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder in sonstigen verbindlichen Erklärungen von Eurofit über Leistungsumfang und -inhalt abschließend festgelegt. Sofern im Einzelfall nicht abweichendes vereinbart wird, räumt Eurofit dem Kunden an der für diesen von Eurofit erstellten Software unter der Voraussetzung der vollständigen Bezahlung der Software und aller damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen das im Sinne der nachfolgenden Regelungen beschränkte Recht ein, die Software zu benutzen. Dieses Recht ist nicht ausschließlich, nicht übertragbar, nicht unterlizenzierbar, auf die gege­benenfalls vereinbarte Dauer zeitlich beschränkt, und steht dem Kunden nur für jene Anzahl von Systemen zu, für die die Software lizenziert wurde. Das Verbot der Übertragung der Softwarelizenz umfasst auch das Verbot, die Software ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben oder einem Dritten offen zu legen oder auf sonstige Art und Weise zugänglich zu machen. Die Bearbeitung, Vervielfältigung und Dekompilierung der Software ist dem Kunden ausschließlich in dem gemäß §§ 40d ff Urheberrechtsgesetz gesetzlich zwingend eingeräumten Umfang gestattet. Einen Anspruch auf Updates oder Upgrades der Software hat der Kunde nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3.3 Dem Kunden werden keine Rechte am Quellcode der Software eingeräumt.

3.4 Punkt 5.2 gilt sinngemäß.

4. Wartungs- und Supportleistungen

4.1 Wird Eurofit mit Wartungs- und Supportleistungen für Hard- und/oder Software beauf­tragt, so werden Umfang und Inhalt der zu erbringenden Leistungen in der schriftlichen Auf­tragsbestätigung oder in sonstigen verbindlichen Erklärungen von Eurofit über Leistungs­umfang und -inhalt oder in einem gegebenenfalls gesondert abgeschlossenen Wartungs- und Supportvertrag abschließend festgelegt. Fehlt eine solche Festlegung, so umfasst die Wartungsverpflichtung von Eurofit ausschließlich solche Maßnahmen und Dienstleistungen, die zur Aufrechterhaltung der Verwendbarkeit der betreffenden Hard- und/oder Software notwendig sind. Die Wartung umfasst daher nur die Beseitigung von aufgetretenen Fehlern, beispielsweise nicht aber die Anpassung der Hard-/Software an veränderte Rahmenbedingungen oder die Ergänzung oder Verbesserung von Funktionen. Werden solche Dienstleistungen erbracht, so werden diese dem Kunden gesondert verrechnet.

4.2 Soweit dies technisch möglich ist, werden Wartungs- und sonstige Leistungen mittels Fernwartung, telefonisch oder per E-Mail erbracht.

4.3 Ist eine Bearbeitung der Anfrage gemäß Punkt 4.2 nicht möglich, so wird Eurofit die Leistungen vor Ort erbringen. Die dadurch anfallenden Mehrkosten werden dem Kunden gemäß Punkt 9.2 gesondert verrechnet.

4.4 Leistungen gemäß 4.2 und 4.3 werden grundsätzlich – sofern ein mit Eurofit abgeschlos­senes Service-Level-Agreement (SLA) nicht andere Zeiträume vorsieht – in der Zeit von Montag bis Freitag 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr erbracht. Diese oder die im SLA festgelegten Zeiträume werden als Normalarbeitszeit bezeichnet. Erbringt Eurofit Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit, so werden dem Kunden zusätzlich zu dem vereinbarten Wartungs­entgelt folgende Zuschläge pro Stunde verrechnet: 50 % des gemäß Punkt 9.2 gebührenden Stundensatzes für Leistungen, die in der Zeit von Montag bis Freitag außerhalb der Normal­arbeitszeit und an Samstagen erbracht werden. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 100 % für Leistungen, die an Sonn- und Feiertagen erbracht werden. Eurofit ist aber nicht verpflichtet, Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit zu erbringen.

4.5 Eurofit wird auf eine Wartungsanfrage nach deren Zugang innerhalb der im Wartungsvertrag festgelegten Zeitspanne reagieren und den ihr gemeldeten Mangel so rasch wie möglich (gegebenenfalls durch einen Workaround) beheben. Diese Fristen werden durch außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Zeiträume unterbrochen. Die Fehlerbehebung kann auch durch Installation entsprechender Software-Updates erfolgen. Sofern diese für Eurofit kostenpflichtig sind, erfolgt eine Weiterverrechnung an den Kunden.

5. Geistiges Eigentum

5.1 Das geistige Eigentum sowie alle sonstigen Rechte an den von Eurofit, ihren Mitar­beitern und/oder hinzugezogenen Dritten geschaffenen Werken oder sonstigen Arbeits­ergebnissen, in Projekte eingebrachtes Know-how und Unterlagen, wie z.B. Programme, Konzepte, Analysen, Pläne, Gutachten, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Kostenvor­anschläge, Berechnungen, Datenträger, Dokumentationen etc. (zusammengefasst auch als Ergebnisse bezeichnet) verbleiben exklusiv bei Eurofit. Dem Kunden stehen auf Grund seiner etwaigen Mitwirkung keine Rechte an den Ergebnissen zu. Der Kunde ist aber berechtigt, die Ergebnisse beschränkt auf das auftragsgegenständliche Projekt nicht exklusiv zu nutzen.

5.2 Verstößt der Kunde gegen die Bestimmungen dieses Vertragspunktes und stellt er sein vertragswidriges Verhalten trotz schriftlicher Abmahnung, mit welcher ihm eine angemes­sene, mindestens einwöchige Nachfrist einzuräumen ist und welche einen Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis zu enthalten hat, nicht fristgerecht ein, so ist Eurofit berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen, dem Kunden eingeräum­te Nutzungsrechte zu entziehen und ihr zustehende gesetzliche Ansprüche, wie z.B. auf Unterlassung und/oder Schadenersatz, geltend zu machen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung sämtlicher Ergebnisse unverzüglich einzustellen, allfällige Software von sämtlichen Datenträgern inner- und/oder außerhalb sämtlicher Computer zu löschen und Eurofit die Einstellung der Nutzung schriftlich zu bestätigen.

5.3 Bringt der Kunde Unterlagen bei, hinsichtlich welcher Schutzrechte Dritter geltend gemacht werden, ist Eurofit berechtigt, ihre Leistungen bis zur Klärung der Rechte Dritter auszusetzen, und den Ersatz der von ihr bisher aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten sowie angemessene Kostenvorschüsse zu beanspruchen. Der Kunde hält Eurofit dies-bezüglich sowie auch hinsichtlich allfälliger gegen Eurofit geltend gemachter Ansprüche, anfallender Kosten ihrer rechtlichen Vertretung, Prozesskosten, sowie auch jeglichen sonstigen Aufwands, der Eurofit in diesem Zusammenhang entsteht, vollkommen schad- und klaglos.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, Eurofit unaufgefordert alle für die Erbringung ihrer Leistungen notwendigen oder zweckmäßigen Informationen, Unterlagen, Daten etc. zur Verfügung zu stellen und auch sonst alle Maßnahmen zu ergreifen und Unterstützung zu gewähren, die für die Erfüllung der von Eurofit zu erbringenden Leistungen erforderlich oder zweckmäßig sind. Dazu zählt beispielsweise, Eurofit ungehinderten Zutritt zu den EDV-Anlagen und Systemen zu ermöglichen, entsprechende Administratorrechte und einen Fernwartungszugang einzuräumen, Internet, Telefon sowie Rechnerzeiten und Testdaten im notwendigen Umfang zur Verfügung zu stellen sowie notwendige Spezifikationen und Entscheidungen rechtzeitig festzulegen.

6.2 Dem Kunden stehen für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten keine Entgeltansprüche zu.

7. Leistungstermine, Teilleistungen

7.1 Die von Eurofit angegebenen Leistungstermine und -fristen sind grundsätzlich verbindlich, es sei denn, Eurofit weist auf ihre Unverbindlichkeit hin. Eurofit befindet sich bei verbindlichen Leistungsterminen und ‑fristen in Verzug, wenn sie die vereinbarte Leistung nicht bis zum Ablauf einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Nachfrist erfüllt.

7.2 Leistungsfristen werden durch folgende Umstände unterbrochen und setzen sich erst nach deren Wegfall fort: Verletzung der Mitwirkungs-, Zahlungs- und/oder sonstiger Vertragspflichten des Kunden, Aussetzung, Unterbrechung oder Verzug eines Sub­lieferanten/-unternehmers mit den an Eurofit zu erbringenden Leistungen, sonstige Ursachen, welche Eurofit mit wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht beeinflussen kann und/oder alle Fälle höherer Gewalt. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die Eurofit die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar unabhängig davon, ob sie bei Eurofit, dem Hersteller oder einem Sub­lieferanten/-unternehmer eintreten. Eurofit treffen in diesen Fällen keine Verzugsfolgen. In gleicher Weise verändern sich auch vertragliche Leistungstermine.

7.3 Eurofit ist berechtigt, Teilleistungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

8. Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Versand, Annahmeverzug

8.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Eurofit oder die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Zweigniederlassung. Dies gilt auch dann, wenn Eurofit vertraglich die Versendung übernimmt. Eurofit ist ein Verschulden der mit der Versendung beauftragten Dritten nicht zuzurechnen. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware am Erfüllungsort zur Abholung/zum Versand bereit steht, auf den Kunden über. Berücksichtigung nachstehender Einschränkungen der vertraglich geschuldeten Qualität entsprechen.

8.2 Eurofit ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Wünscht der Kunde eine Transportversicherung, so trägt er alle dadurch entstehenden Kosten.

8.3 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, so wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden entweder bei Eurofit oder bei einem Dritten eingelagert oder dem Kunden neuerlich zugestellt. Eine Haftung für die Verschlechterung oder den Untergang der Ware trifft Eurofit nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Davon unberührt bleibt das Recht von Eurofit, nach Setzung einer angemes­senen, mindestens zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die erbrachten Leistungen abzurechnen.

9. Preise

9.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, es sei denn, ein Preis wird ausdrücklich als „Pauschalpreis“ bezeichnet. Alle angegebenen Preise sind, sofern nicht ausdrücklich anderes vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zu den Preisen daher hinzugerechnet.

9.2 In den Preisen nicht enthaltene Lieferungen und Leistungen werden nach tatsächlichem Sach- und Zeitaufwand verrechnet. Für von Eurofit während der Normalarbeitszeit erbrach­te Leistungen stehen ihr die in den jeweils geltenden Preislisten festgelegten Stundensätze zu. Nach Zeitaufwand abzurechnende Leistungen werden in Einheiten von 15 Minuten erfasst. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden in gleicher Höhe wie diese abgerechnet.

9.3 Alle Preise verstehen sich mit Preisstellung ab dem Erfüllungsort gemäß Punkt 8.1. Auch wenn nicht gesondert ausgewiesen, sind in den Preisen nicht enthalten und werden daher gesondert verrechnet die gesetzliche Umsatzsteuer, Frachten, Zölle, Ein- oder Ausfuhrabgaben, Reise- und Nächtigungskosten, Verpackungs-, Transport- und Versand­kosten, Versicherungskosten, Barauslagen, Diskont- und Bankspesen, an Eurofit verrech­nete ARA-Beiträge sowie generell alle Eurofit im Zusammenhang mit der Vertrags­abwicklung treffenden Kosten aufgrund der Erfüllung umweltrechtlicher Vorschriften (z.B. Entsorgungskosten), sonstige Nebenkosten sowie alle im Zusammenhang mit der Errichtung oder Durchführung des Vertrages anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern.

10. Zahlungsbedingungen

10.1 Eurofit ist berechtigt, regelmäßig zu erbringende Leistungen, wie insbesondere Wartungs- und Supportleistungen, vierteljährlich im Voraus in Rechnung zu stellen. Alle sonstigen Leistungen sowie sonstige, gemäß Punkt 9.3 in den Preisen nicht enthaltene Nebenforderungen werden dem Kunden unmittelbar nach Leistungserbringung bzw. Entstehung der Nebenforderungen verrechnet.

Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Konkursmasse hinsichtlich sämtlicher von Eurofit zu erbringender Leistungen zur Vorausleistung verpflich­tet. Eurofit ist daher berechtigt, unverzüglich alle von ihr zu erbringenden Leistungen bis zu ihrer vollständigen Bezahlung auszusetzen. Wird die Vorauszahlungsrechnung trotz schriftlich gesetzter, mindestens zweiwöchiger Nachfrist nicht bezahlt, ist Eurofit berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich vorzeitig aufzulösen.

10.2 Die von Eurofit gelegten Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen nach Fakturendatum ohne Abzug auf das in der Rechnung bezeichnete Konto zu überweisen. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag spätestens am Fälligkeitstag einlangt oder dem Bankkonto von Eurofit gutgeschrieben wird und sie auch unbeschränkt über die Bankgutschrift verfügen kann. Zahlungen an Vertreter, Zusteller oder sonstige Dritte oder auf andere Bankverbindungen befreien den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht.

10.3 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 5 % pro Jahr zu bezahlen. Darüber hinaus hat der Kunde auch alle anderen durch den Verzug entstehenden Schäden und Aufwendungen, insbesondere die Kosten außerge­richtlicher und gerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmaßnahmen (z.B. der Einschaltung von Rechtsanwälten, Inkassobüros, Kreditschutzverbänden etc.) zu bezahlen, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig sind. Eurofit ist weiters berechtigt, im Fall des Zahlungsverzuges ihre Leistungen auszusetzen oder die (teilweise) Auflösung des Vertrages zu begehren.

10.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung gerichtlich festgestellt oder von Eurofit ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden ist oder Eurofit ihm ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat; weiters wenn Eurofit zahlungsunfähig ist oder die Forderung des Kunden im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Alle Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlungen Eigentum von Eurofit. Darüber hinaus behält sich Eurofit bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an ihren Lieferungen, auch wenn diese teilweise bezahlt wurden, vor. Zu den Ansprüchen von Eurofit gehören auch Nebenforderungen im Sinne des Punktes 10.3.

11.2 Werden die Forderungen gegen den Kunden in eine laufende Rechnung gestellt, so sichert das vorbehaltene Eigentum den jeweils aushaftenden höchsten Saldo.

11.3 Über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Kunde nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von Eurofit verfügen.

11.4 Dem Kunden ist die Begründung von vertraglichen Sicherungsrechten an den im Vorbehaltseigentum stehenden Waren untersagt. Werden die unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren von Vollstreckungshandlungen erfasst, so hat der Kunde das Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum hinzuweisen und Eurofit spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden davon zu informieren. Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, so gilt der letzte Satz sinngemäß und ist der Konkursmasse die Veräußerung der unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren mit dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung untersagt.

11.5 Kommt der Kunde in Verzug mit der Zahlung des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Preises oder Saldos, so ist Eurofit jederzeit berechtigt, sich in den Besitz der Vorbehaltsware zu setzen und zwar auch dann, wenn der Vertrag noch nicht aufgelöst ist (Rücknahmerecht). In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Hinsichtlich zurückgeholter Vorbehaltsware gilt Punkt 8.3 sinngemäß.

12. Gewährleistung

12.1 Eurofit leistet Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen unter Berücksich­tigung nachstehender Einschränkungen der vertraglich geschuldeten Qualität entsprechen.

12.2 Bei IT-Lieferungen/-Leistungen kann es generell nicht ausgeschlossen werden, dass Fehler auftreten und es sowohl zwischen Hard- und Software als auch verschiedenen Softwareprodukten untereinander zu Inkompatibilitäten kommt. Insbesondere bei der Einrichtung komplexerer IT-Infrastrukturen ist es unter Umständen auch erforderlich, verschiedene Konfigurationen auszutesten und wiederholt zu ändern, um den angestrebten Erfolg bestmöglich zu erzielen. Eurofit kann daher weder Gewähr für einen ununterbrochenen und/oder fehlerlosen Betrieb der eingesetzten Hard- und/oder Software noch für den Eintritt des Erfolgs, welcher mit den von ihr erbrachten Dienstleistungen angestrebt wird, leisten. Um allfälligen Datenverlusten auf Grund von Ausfällen vorzubeugen, ist der Kunde jedenfalls verpflichtet, eine tägliche Datensicherung vorzunehmen. Ansprüche gegen Eurofit auf Grund von Datenverlusten sind jedenfalls ausgeschlossen.

12.3 Ist Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits beste­hender Hard-/Software, so bezieht sich die Gewährleistung auch nur auf diese Änderung/Ergänzung. Dadurch entsteht weder eine Gewährleistung für die ursprüngliche Hard‑/Soft­ware, noch lebt eine allenfalls früher bestandene Gewährleistung wieder auf.

12.4 Weist der Kunde Eurofit das Bestehen gewährleistungspflichtiger Mängel nach, so ist Eurofit berechtigt, innerhalb angemessener Frist den Mangel durch Austausch oder Verbesserung zu beseitigen, wobei eine Frist von weniger als 14 Tagen jedenfalls unangemessen kurz ist. Dem Kunden kommt bei diesem Nachweis die widerlegbare Vermutung des § 924 ABGB zugute, wonach der Mangel bei der Übergabe vorhanden war, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt, außer diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

12.5 Im Interesse der Feststellung und Reproduzierbarkeit eines Mangels sowie zur Erleichterung des vom Kunden im Sinne des Punktes 12.4 zu erbringenden Nachweises wird diesem dringend empfohlen, Hard- und Software unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und Eurofit alle Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige sollte eine entsprechende Beschreibung des aufgetretenen Mangels, bei Hardware-Mängeln auch eine entsprechende fotografische Dokumentation, enthalten.

Der Kunde darf an der vom Mangel betroffenen Hard- oder Software keine Veränderungen oder Reparaturversuche vornehmen, bevor nicht Eurofit Gelegenheit zur Prüfung des Mangels gegeben wurde.

12.6 Die Tatsache der Vertragswidrigkeit von Teillieferungen berechtigt den Kunden nicht, davon nicht betroffene oder zukünftige Teillieferungen oder Lieferungen aus anderen Verträgen abzulehnen.

12.7 Die Gewährleistungsfrist beginnt bei der Lieferung von Hardware und Standardsoftware mit dem Gefahrenübergang gemäß Punkt 8.1.

12.8 Garantieerklärungen des Herstellers der Ware begründen, auch wenn sie von Eurofit weitergegeben werden, nur Ansprüche gegenüber dem Hersteller. Derartige Garantie­zusagen werden weder Teil der Gewährleistung von Eurofit noch begründen sie eine über ihre Gewährleistung hinausgehende oder diese ergänzende Gewährleistung oder Garantie. Bei von Dritten hergestellten Waren oder hergestellter Software ist Eurofit im Übrigen berechtigt, die Mängelbehebung durch den Hersteller/Lieferanten ausführen zu lassen.

12.9 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel und/oder Schäden, sei es aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder Verzug, die auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:

a) ungeeignete oder unsachgemäße, nicht von Eurofit durchgeführte Wartung, Pflege, Bedienung, (Änderung der) Konfiguration, Reparaturversuche, Installation von zusätzlicher und von Eurofit nicht ausdrücklich schriftlich genehmigter Hard- und/oder Software oder ähnliches;

b) Verstöße gegen die den Kunden treffenden Mitwirkungs-, Unterstützungs- und sonstigen Pflichten;

c) ungeeignete oder unsachgemäße Betriebsbedingungen, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Datenträger, Software oder Schnittstellenverbindungen;

d) mechanische oder elektrische Beschädigungen oder ähnliches;

e) Viren oder sonstige Schadprogramme;

f) Datenverluste;

g) nicht reproduzierbare Mängel, Störungen oder ähnliches;

h) Updates einer von Dritten hergestellten Software, unabhängig davon, ob diese automatisiert oder manuell durchgeführt werden;

i) Verletzung von Lizenzbestimmungen, die darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde für keine ausreichende Lizenzierung gesorgt hat;

j) Fälle höherer Gewalt sowie alle sonstigen Ursachen, die außerhalb des Einflussbereiches oder der Sphäre von Eurofit sind.

13. Haftung und Schadenersatz

13.1 Eurofit ist dem Kunden nur dann wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung zum Schaden­ersatz verpflichtet, wenn Eurofit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft und auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurechnung des Schadens zu Eurofit vorliegen. Bei Personenschäden gilt der vorige Satz nicht. Von der im vorigen Absatz vorgesehenen Einschränkung ist weiters ausgenommen die Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern und soweit diese nach den anzuwendenden produkthaftungsrechtlichen Vorschriften zwingend gilt.

13.2 Die in Punkt 13.1 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund resultieren, sowie für Mangelfolgeschäden.

13.3 Die Haftung von Eurofit ist weiters ausgeschlossen für Schäden, die auf einem oder mehreren der in Punkt 12.9 genannten Umstände beruhen, sowie für mittelbare Schäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Nutzungs- und Produktionsausfälle sowie daraus resultierende Kosten, Folgeschäden und ähnliches.

14. Datenschutz

14.1 Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass personenbezogene Daten des Kunden von Eurofit automationsgestützt ermittelt, gespeichert, verarbeitet und an Dritte, welche in die Abwicklung des Auftrages eingebunden sind, übermittelt werden dürfen.

14.2 Eurofit ist nicht verpflichtet, von Kunden in Auftrag gegebene Datenverarbeitungen auf ihre Zulässigkeit im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass die Überlassung von Daten an Eurofit sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Eurofit zulässig ist.

14.3 Eurofit wird alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die bei ihr gespeicherten Daten des Kunden gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Sollte es Dritten dennoch gelingen, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu diesen Daten zu verschaffen, ist Eurofit dafür aber nicht verantwortlich.

15. Vertragsbeginn, -dauer und -beendigung

15.1 Mit Vertragsabschluss im Sinne des Punktes 1.3 wird der Vertrag wirksam und beginnt sofort das Vertragsverhältnis.

15.2 Bei Zielschuldverhältnissen endet der Vertrag mit vollständiger Erbringung der wechselseitigen Leistungen.

15.3 Dauerschuldverhältnisse, wie z.B. Wartungs- und Supportverträge, werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Jede Vertragspartei ist berechtigt, das Dauerschuldverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens aber zum Ende einer allenfalls vereinbarten Mindestlaufzeit aufzukündigen.

15.4 Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün­di­gungsfrist schriftlich vorzeitig aufzulösen, wenn

a) die andere Partei ihre wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen trotz zweier schriftlich gesetzter, angemessener, jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristen nicht ordnungsgemäß erfüllt; die Nachfristen beginnen jeweils erst mit Eingang der betreffenden schriftlichen Erklärung der die Nachfrist setzenden Vertragspartei zu laufen, sofern diese einen Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis enthält;

b) bei der anderen Vertragspartei die Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens mangels Masse abgewiesen oder die Liquidation beantragt wird, sie einer Zwangsvollstreckung des gesamten Vermögens oder von Teilen davon unterworfen wird oder ähnlichen Vorgängen unterliegt oder generell, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der anderen Vertragspartei verschlechtern;

c) ihr sonstige vertragliche Rücktrittsrechte eingeräumt werden.

15.5 Storniert der Kunde den Auftrag ohne Vorliegen eines der in Punkt 15.4 angeführten Gründe oder tritt Eurofit gemäß Punkt 15.4 vom Vertrag zurück, so ist Eurofit berechtigt, einen pauschalierten Aufwandersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes zuzüglich Umsatzsteuer ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Berechtigung zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.

15.6 Die Beendigung des Vertrages aus welchen Gründen auch immer hebt nicht den Vertrag über bereits ausgeführte Teilleistungen auf, es sei denn, der Grund für die Vertragsbeendigung erfasst auch die bereits ausgeführten Teilleistungen.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird hier­durch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Ergeben sich durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen oder in sonstiger Weise in der Durchführung des Vertrages Lücken, so verpflichten sich die Vertrags­parteien, gemeinschaftlich an einer Regelung mitzuwirken, die im wirtschaft­lichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

17. Verschiedenes

17.1 Eurofit ist berechtigt, ihr erteilte Aufträge teilweise oder zur Gänze an Dritte weiterzugeben. Am Vertragsverhältnis zwischen Eurofit und dem Kunden ändert sich dadurch nichts.

17.2 Die Abtretung von anderen Ansprüchen als Geldforderungen des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Eurofit. Eurofit ihrerseits ist aber berechtigt, ihre Forderungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.

17.3 Der Schriftform im Sinne dieses Vertrages wird, sofern im Einzelfall nicht anderes festgelegt ist, auch durch Telefax genügt.

17.4 Schriftliche Mitteilungen an die jeweils andere Partei gelten als bewirkt, wenn sie an die jeweils zuletzt genannte Adresse erfolgt sind.

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